Die Bedingungen richten sich an den kaufmännischen Verkehr. Sie gelten also vor allem für Geschäfte mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt das Unternehmen nur an, wenn ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt wird.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung maßgebend.
Nach oben§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.
Nach oben§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassen werden, behält sich das Unternehmen Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt auch für elektronische Unterlagen, zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen oder vergleichbare Dokumente.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, außer das Unternehmen erteilt dem Besteller ausdrücklich eine schriftliche Zustimmung.
Soweit das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist aus § 2 angenommen wird, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
Nach oben§ 4 Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das angegebene Konto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vorbehalten, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen.
Nach oben§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Nach oben§ 6 Lieferzeit
Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das Unternehmen berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Im Fall eines nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Lieferverzugs haftet das Unternehmen für jede vollendete Woche Verzug mit 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch mit 15 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
Nach oben§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Nach oben§ 8 Eigentumsvorbehalt
Das Unternehmen behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich das Unternehmen nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
Das Unternehmen ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, ist der Besteller verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, soweit dies bei hochwertigen Gütern zulässig ist.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller das Unternehmen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet wird oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer an das Unternehmen ab.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Unternehmens, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Das Unternehmen zieht die Forderung jedoch nicht ein, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für das Unternehmen.
Wird die Kaufsache mit anderen Gegenständen verarbeitet oder vermischt, erwirbt das Unternehmen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Zur Sicherung der Forderungen tritt der Besteller auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Das Unternehmen nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
Das Unternehmen verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Nach oben§ 9 Gewährleistung, Mängelrüge und Rückgriff
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware beim Besteller.
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Das betrifft unter anderem Bauwerke, Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Unternehmens einzuholen.
Weist die gelieferte Ware einen Mangel auf, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird das Unternehmen die Ware nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
Dem Unternehmen ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mögliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß.
Ebenfalls bestehen keine Mängelansprüche bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder besondere äußere Einflüsse entstehen.
Werden durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und daraus entstehende Folgen keine Mängelansprüche.
Ansprüche wegen Aufwendungen zur Nacherfüllung sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Nach oben§ 10 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, CISG.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Unternehmens, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Hinweis: Die Verwendung einer solchen Gerichtsstandsklausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien kein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Nach obenAnhang 1: Anmerkungen
AGB-Kontrolle
Auch im kaufmännischen Verkehr können AGB-Klauseln unwirksam sein, wenn sie eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Deshalb sollte vor der Nutzung eine Einzelfallprüfung durch eine rechtskundige Stelle erfolgen.
Transparenzgebot
Klauseln in AGB müssen klar und verständlich sein. Unklare Klauseln können unwirksam sein.
Gewährleistungsfristen
- Neue bewegliche Sachen bei Verbrauchenden: 2 Jahre
- Neue bewegliche Sachen bei Unternehmen: 1 Jahr
- Gebrauchte bewegliche Sachen bei Verbrauchenden: 1 Jahr
- Baumaterialien, sofern eingebaut: 5 Jahre
- Bauwerke Neubau: 5 Jahre
Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist in AGB nicht zu kurz gesetzt werden. Der Fristbeginn richtet sich nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die erforderlichen Aufwendungen zur Nacherfüllung zu tragen. Dazu gehören zum Beispiel Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Aus- und Einbaukosten
Nach § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer verpflichtet sein, notwendige Kosten für den Ausbau und Einbau oder die Anbringung einer mangelfreien Sache zu ersetzen.
Haftungsbeschränkungen
Eine Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit darf nicht pauschal ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Verzugszinsen
Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist eine verbrauchende Person beteiligt, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Nach oben